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AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

§ 1 Geltung der Bedingungen

(1) Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der Crilo Kunststoffe GmbH (im folgenden „Verkäufer“) gelten ausschließlich. Diesen entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, er hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

 

(2) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 14 BGB, und zwar für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.

 

(2) In der schriftlichen Bestellung des Käufers liegt ein Vertragsangebot, in dem dieser verbindlich erklärt, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Eine Bestellung gilt als angenommen, wenn diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wird oder er der Bestellung durch Lieferung der Ware nachkommt.

 

(3) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer des Verkäufers. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verkäufer zu vertreten ist. Der Käufer wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

 

§ 3 Preise und Preisanpassung

(1) Der Kaufpreis wird vom Verkäufer auf der Grundlage des am Liefertage gültigen Warenpreises berechnet. Wenn und soweit der Verkäufer den Warenpreis zwischen Vertragsschluss und Lieferung aufgrund der allgemeinen Marktpreisentwicklung gegenüber dem bei Vertragsschluss gültigen Warenpreis erhöht, ist der Käufer innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Preiserhöhung berechtigt, hinsichtlich der noch nicht gelieferten Warenmenge vom Vertrag zurückzutreten.

 

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen des Verkäufers eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 4 Warenlieferung

(1) Der Versand erfolgt auf Rechnung des Käufers. Vom Verkäufer entrichtete Frachten sind nur als für den Käufer gemachte Frachtvorlagen zu betrachten. Versandweg und Beförderungsmittel sind, falls vom Käufer keine schriftlichen Frachtverfügungen gegeben werden, der Wahl des Verkäufers überlassen.

 

(2) Im Fall höherer Gewalt oder sonstiger vom Verkäufer nicht vorhersehbarer, nicht verschuldeter und nicht beeinflussbarer, außergewöhnlicher Umstände, die den Verkäufer daran hindern, die Ware zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verschiebt sich der Liefertermin bzw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.

 

(3) Führen die Leistungshindernisse im Sinne des Absatzes 2 zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, sind sowohl der Verkäufer als auch der Käufer ganz oder teilweise zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Andere Rücktrittsrechte des Käufers bleiben davon unberührt.

 

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

 

(5) Der Verkäufer ist zu handelsüblichen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der vertraglich vereinbarten Menge berechtigt. Der Gesamtpreis ändert sich entsprechend.

 

(6) Die Vereinbarung von Lieferterminen oder -fristen bedarf der Schriftform.

 

§ 5 Muster, Produktinformationen

(1) Sofern der Verkäufer Muster liefert und/oder dem Käufer Produktinformationen des Herstellers zur Verfügung stellt, dienen diese nur der generellen Beschreibung des Produktes und stellen weder die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit noch eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie bezüglich des Produktes dar.

 

(2) Eine Eignung des Produktes für einen konkreten Einsatzzweck kann aus dem Muster und/oder den Produktinformationen nicht abgeleitet werden. Das Muster und/oder die Produktinformationen befreien den Käufer nicht davon, die Eignung der gelieferten Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen.

 

§ 6 Anwendungstechnische Beratung

Anwendungstechnische Beratung über Eignung und Anwendung der Produkte erteilt der Verkäufer nach bestem Wissen. Diese Beratung befreit den Käufer jedoch nicht davon, die Eignung der gelieferten Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke zu prüfen.

 

§ 7 Mängelgewährleistung

(1) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten nachkommt und offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzeigt. Andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge wirkt fristwahrend. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge. Beanstandete oder als mangelhaft erkannte Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden.

 

(2) Soweit ein vom Verkäufer zu vertretender Mangel vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, nachzubessern oder die mangelhafte Ware zurückzunehmen und kostenfreien Ersatz dafür zu leisten. Der Verkäufer kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie für ihn nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

 

(3) Bei Fehlschlagen der Nachbesserung / Ersatzlieferung ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragsverletzung, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

 

(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach Absatz 2 und 3 beträgt ein Jahr ab Ablieferung.

 

(5) Bei der Verarbeitung der vom Verkäufer gelieferten Ware hat der Käufer stets die Verarbeitungshinweise des Herstellers in der jeweils gültigen Fassung zu beachten; diese Verarbeitungshinweise werden dem Käufer kostenlos durch den Verkäufer nach entsprechender Anforderung zur Verfügung gestellt.

 

(6) Mängelansprüche des Käufers entfallen für solche Mängel, die auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung der Ware zurückzuführen sind. Dies gilt insbesondere für übermäßige Beanspruchung oder falsche Lagerung, falsche Verarbeitung oder Änderungen der Ware.

 

(7) Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer vom Verkäufer nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8 Haftung

(1) Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nicht. Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den nach der Art der Ware vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind solche Pflichten zu verstehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

 

(2) Die Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkt­haftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei dem Verkäufer zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens sowie für den Fall, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.

 

(3) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für seine Angestellten, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.

 

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Des Weiteren hat er dem Verkäufer einen Zugriff Dritter, etwa durch eine Pfändung, unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt für etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung sowie den Besitzwechsel der Ware. Soweit der Käufer diesen Pflichten nicht nachkommt, haftet er für den daraus entstandenen Schaden.

 

(3) Der Käufer ist berechtigt, Ware, an der dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf der Ware resultierenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des für die Ware vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den Verkäufer ab, der die Abtretung annimmt. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

 

(4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgen stets im Namen und im Auftrag für den Verkäufer. Erfolgt eine Verarbeitung mit dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt der Verkäufer an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verkäufer gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeitenden Gegenständen. Dasselbe gilt entsprechend für den Fall der Vermischung von Waren des Verkäufers mit Gegenständen, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen.

 

(5) Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung von dessen Forderungen gegen den Käufer auch sämtliche Forderungen ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen Dritte entstehen.

 

§ 10 Zahlung

(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Nach Ablauf dieser Frist befindet der Käufer sich automatisch, ohne dass es einer Mahnung bedarf, im Zahlungsverzug.

 

(2) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so kann der Verkäufer nach seiner Wahl den Vertrag kündigen oder weitere Lieferungen aussetzen. Während des Verzuges hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung von höheren Verzugszinsen bleibt dem Verkäufer vorbehalten.

 

(3) Gerät der Käufer in Verzug oder werden dem Verkäufer Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn dieser einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, so ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

(4) Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2) Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt Reinbek als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

 

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst weitgehend zur Geltung bringt und diese ersetzt.

 

 

Dokument: d3/d2361

Stand: 23.03.2011

 

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